UFOs_und_der_Bundestag_2-2klein

Der Bundestag darf seine UFO-Ausarbeitung nicht länger unter Verschluss halten, entschied heute das Bundesverwaltungsgericht

 

 

von Robert Fleischer

Fünf Jahre ließ die Bundestagsverwaltung verstreichen, verschwendete abertausende Euro Steuergelder und beschäftigte die deutsche Justiz. Doch am Ende war alles umsonst. Die UFO-Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages wie auch alle anderen von dieser Verwaltungsabteilung verfassten Schriftstücke fallen unter das Informationsfreiheitsgesetz und müssen freigegeben werden. Punkt.

Gern hätten es die Vertreter des Bundestags anders gesehen. Die Wissenschaftlichen Dienste seien Teil der parlamentarischen Tätigkeit und vom IFG ausgenommen, argumentierten sie. Zudem machten sie das Urheberrecht geltend, und schließlich sahen sie sogar eine Gefahr für die freie Mandatsausübung der Parlamentarier. Die Abgeordneten, so der neueste Kniff der Bundestagsanwälte vor dem Bundesverwaltungsgericht, könnten schließlich vor der Öffentlichkeit in einen Rechtfertigungsdruck geraten und sich scheuen, Ausarbeitungen überhaupt erst in Auftrag zu geben – aus Angst vor den Kommentaren konkurrierender Parlamentarier oder aufgeweckter Bürger.

Wie gut, dass die Richter des 7. Senats es anders sahen. Sie bescherten der Öffentlichkeit einen großartigen Tag für die Informationsfreiheit und Journalisten einen neuen Tätigkeitsbereich.

ExoJournal Spezial: Bundestag muss UFO-Akte öffnen

 

Wer sich ausführlich über den Prozessverlauf informieren möchte, für den gibt es im Folgenden meine kompletten Prozessnotizen in Originalform – inklusive aller hastiger Tippfehler.

 

Bundesverwaltungsgericht Prozess am 25. Juni 2015, Az: 7 C 2.14 und 7 C 1.14

 

Mitwirkende Richter:

Richterin Dr. Philipp (Vorsitzende), Richterin Schipper, Richter Brandt, Richter Dr. Keller, Richter Dr. Schemmer

 

Vertreter des Bundestags:

 

RA Leer, RA Dr. Schiller, Dr. Wildfeuer von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs;

Leiter der Unterabteilung der Wissenschaftlichen Dienste Dr. Heine
– im Folgenden: „RA Bundestag“

 

Vertreter der Kläger:

7 C 1.14 RA Dr. Hertel (Raue LLP) – im Folgenden: „RA WELT“

7 C 2.14 (UFO): RAin Reißig-Emden – im Folgenden: „RA UFO“

 

7 C 1.14 (WELT) und 7 C 2.14 (Reitemeyer) werden zusammen verhandelt.

 

Eröffnung durch Vorsitzende: Hier geht es um materielles Recht: 2 Fragen:

 

  1. Fällt WD in Anwendungsbereich des IFG
  2. Unterstellt, dass das der Fall ist, steht dabei der Schutz geistigen Eigentums entgegen?

 

Zu 1. Wenn es materielle Verw. Tätigkeiten wären, dann IFG, wenn parlamentarisch, dann kein Anwendungsbereich des IFG

Was sind parlamentarische Tätigkeiten? Nicht nur die gesetzgebende Tätigkeit sondern spezifischer Bereich des Parlaments, Kontakte zu anderen Parlamenten etc.

Aufgaben des WD: Laut Leitfaden unterstützt WD den Parlamentarier. Schnittstelle zwischen parlamentarischer Tätigkeit und vorbereitender Tätigkeit durch Mitglieder der Bundestagsverwaltung. Man muss es der einen oder anderen Seite zuschlagen. VG Berlin sagt: Verwaltungstätigkeit. OVG sagt das ist parlamentarische Tätigkeit. Darum müssen wir entscheiden.

OVG hat vor allem auf Genese des IFG abgestellt. IM Mittelpunkt steht ein Schreiben des Direktors des Bundestags. Die Regierungsfraktionen haben ihren Entwurf vorgelegt, wo diese Abgrenzung zw. Parlament und Verwaltung geschrieben stand. Daraufhin Schreiben des Direktors mit seiner Auffassung – Zuarbeiten der WD ist Teil der parlamentarischen Tätigkeit. Er sagte, wäre schön, wenn das jeder Ausschuss auch so sagen würde.

Federführender Innenausschuss hat die Änderungspunkte zu eigen gemacht und zu den beiden anderen Punkten nichts gemacht. OVG sagt, das ist beredtes Schweigen. Wenn er dagegen gewesen wäre, dann müssen wir davon ausgehen, dass das Einverständnis ist. Das kann sein.Aber muss es so sein? Kann man sich nicht einen anderen Film vorstellen? Der Direktor des Bundestags hat nur gesagt: Wir sehen das so. Muss dann der Innenausschuss sich wirlkch zu jedem Punkt das durch den Kopf gehen lassen? Muss er über jedes Stöckchen, das jemand der am Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt ist ihm hinhält, springen? Daran haben wir unsere Zweifel! Und die Entstehungsgeschichte scheint uns nicht tragend zu sein.

 

Zu 2. Das wohl entscheidende Argument ist die Funktion der WD. Das OVG sagt, die Mandatstätigkeit der Abgeordneten ist nicht informationspflichtig. Das ist ganz klar parlamentarische Arbeit.

Objekte und neutrale Infos seien Grundlage der parlamentarischen Tätigkeit. Die Grundlage wird halt mit gezogen. Wenn die Mandatstätigkeit geschützt ist, muss auch die Grundlage geschützt sein. Ist das wirklich so? Wie zwingend ist dieser Schluss? Was macht der WD? Er soll Infos zusammenstellen und aufbereiten. Das ist erstmal was neutrales, das typische Mandatsspezifische beginnt erst wenn der Abgeordnete die Infos hat. Dann beginnt erst das mandatsspezifische. Das eigentliche Zusammenstellen von Informationen ist etwas was die Verwaltung auch sonst macht. Etwas ganz neutrales. Und deshalb sehen wir noch nicht den Grund dafür. Warum soll man das so sehen. Was passiert dem Bundestag, wo ist das Schutzbedürfnis? Das fragen wir uns nach der Vorbereitung. Wird die Freiheit des Mandats beeinträchtigt? Wir sind uns relativ sicher, dass der Bundestag nicht sagen muss, WER eine Info beim WD angefordert hat. Darauf ist das Infomrationsbegehren auch nicht gerichtet. Die Kläger wollen die Ausarbeitungen haben, sodass auch hier keine Gefährdung des freien Mandats erkennbar ist. Soweit das Ergebnis unserer Vorüberlegungen.

 

Bitte den Bundestag sich dazu zu äußern.

 

RA Bundestag: Frau Vorsitzende, möchte mit zweiten Punkt beginnen. Sie fragen nach dem Schutzbedürfnis des Abgeordneten im Bereich der Mitziehung. Wir sind uns wohl einig, dass das Abgeordnetenmandat nicht nur die Gesetzgebung und Ausschüsse betrifft, sondern dass der Abgeordnete sehr umfassend an der politischen Willensbildung mitwirken soll, auch außerhalb des Parlaments. Da muss er sich zu vielen Fragestellungen positionieren. Schutzbereich des Paragraph 38 ist sehr weit angelegt, geht weit über den parlamentarischen Bereich hinaus. Im Rahmen dieser freien Mandatsausübung ist er der freien Meinungsbildung unterworfen und dieser wird eingeschränkt durch Rechtfertigungsgrund in der Öffentlichkeit wegen Legitimierung. Muss fragen stellen können ohne sich rechtfertigen zu müssen. Er muss unbelastet von öffentlichem Rechtfertigungsdruck Fragen an den WD stellen dürfen. Im Gegensatz zu Regierungsmitgliedern hat Abgeordneter nur diesen Brain Trust. Das ist elementarer Bestandteil. Auch ein unwissender Abgeordneter, der Input benötigt, soll keine Angst haben, Fragen, die Unwissenheit offenbaren, dort zu stellen. Der Schutz ist nicht nur zu beschränken auf das rein parlamentarische.

Gestatten Sie mir eine Parallelität: Wir kennen Recherchetätigkeiten die geschützt sind. Bei aller Unterschiedlichkeit vergleiche ich art. 5. Abs.1 S. 2 mit Schutz des Abgeordnetenmandats. Beide Schutzbereiche sind darauf angewiesen, Infos zu erlangen und sind dabei geschützt. Es zählt zur redaktionellen Arbeit auch die Recherche, ie Vorbereitungshandlungen. All das genießt einen extrem hohen Schutz. Auch der ÖR Rundfunk, IFG-Anspruch gegen WDR, und im Paragraph 55 ist das ausgenommen für Journalisten. Genauso wie der Journalist bei seiner Recherche geshützt sein msus ist es auch erforderlich, dass der Parlamentarier bei seiner Tätigkeit auch einen geschützten Bereich hat, damit er scih nicht rechtfertigen muss, weil die BILD Zeitung einen IFG Anspruch durchsetzt.

 

Darum Schutz des Art. 38 für den die Bundstagsverwaltung einstehen will muss auf ganzes Verfahren aussgedehtn werden. Müssen schauen, wie ist der Abgeordnete verfahrensmäßig geschützt. Es ist selbstverständlich, dass der offensichtliche Missbrauch nicht geschützt ist, in der ex ante Sicht. Es gibt ein Prüfungsverfahren, in dem der WD überprft, ob diese auch mandatsbezogen sind, das ist eine Grenze die im Rahmen einer Expansion gezogen wird.

 

RA Bundestag: Entstehungsgeschichte des IFG: Aus unserer Sicht ist das bei weitem nicht so offen wie Sie es darstellen Frau Vorsitzende. Im Schreiben hat der Direktor des Bundestags um eine Klarstellung gebeten durch den Ausschuss. Genau dies ist usnerer Meinung nach erfolgt im Ausschuss. Dort wird auf das Schreiben doch eingegangen. Die beiden anderen klarzustellenden Punkte werden dort auch im einzelnen aufgeführt. Es sit ungewöhnlich, dass auf den Inhalt des Schreibens eingegangen wird, also auf eine Beratungsgrundlage, die dem Ausschuss vorlag. Das kann man meiner meinung nach nicht anders verstheen als die vom Direktor erbetene Klarstellung. Außerdem lag das Schreiben auch dem Innenausschuss vor.

Das ist auch ein deutlicher Hinweis auf ein beredtes Schweigen des Gesetzgebers. Und noch ein Dritter Punkt: Der Innenausschuss gibt das Beratungsergebnis wieder. Er sagt auch dass er dem zustimmt. Das bedeutet für mich, dass auch die beiden anderen Punkte mit zugestimmt wurden. Wenn man sich die Materialien anschaut, ist der Schluss für uns sehr naheliegend, dass der Innenausschuss sih nicht absetzen wollte vom Geschäftsordnungsausschuss, dann hätte er was dazu gesagt. Der Geschäftsordnungsausschuss isgt ein mitberatender Ausschuss. Der hat mit beraten, so wie viele andere Ausschüsse auch. Aus der Tatsache, dass der Innenausschuss den Inhalt des GO-Auschusses zustimmend zur Kenntnis genommen hat, meine ich nicht, dass es den Schluss zulässt, dass er sich abgesetzt hat. Weil er sich inhaltlich nicht vom Schreiben des Direktors absetzen wollte. Das wäre dann in der Tat deutlicher erfolgt.

Noch ein Punkt: Sie haben ausgeführt frau Vorsitzende, dass das mandatsspezifische erst dann entsteht, wenn der Abgeordnete die Info bereits hat und damit arbeitet. Das verkennt den Sachverhalt, dass die Ausarbeitung individuell nach Bedarf des Abgeordneten erstellt wird. Es finden Rücksprachen mit den Abgeordneten statt usw. das ist keine abstrakte neutrale Leistung sondern sie ist zugeschnitten auf den einzelnen Abgeordneten. Möchte die Verantwortung, die wir in diesem Verfahren haben, duetlich zu formulieren. Wenn es dem Abgeordneten nicht mehr möglich ist, geschüzt Fragen für seine eigene politische Tätigkeit zu stellen, fördern wir die Gefahr einen Opportunismus und eines nicht mehr kritisch arbeitenden Parlamentariers. Er muss in der Lage sein, sich in einem Bereich auf Grundlage von Info zu bilden. Die Frage, wozu man sich einbringt, das ist bereits Gegenstand des Prozesses und bedarf dringend schutz des Par. 38.

 

RA WELT: Zunächst zur Genese: Der Kollege hat an die Verantwortung appelliert, ich auch aber in andere Richtung. Wir bewegen uns auf sehr dünnem Eis. Wir wissen alle, im Gesetz steht nichts und in der Begründung auch nichts zu unserer Frage. Ir sollten den Bundestag darauf festlegen, was er in der Begründung geschrieben hat. Dort steht nichts. Aber wenn wir die parlamentarischen Beratungen in 3. Ableitung heranziehen und aus einem Schweigen deuten wollen, was gemeint wurde, obwohl nichts gesagt wurd,e dann eröffnen wir den Interpretationswettbewerb. Wir werden usn auch in zukünftigen Verfahren als Juristen darauf stürzen, warum geschwiegen wurd,e was gemeint gewesen sein könnte. Da ist der Schutz des Abgeordneten wichtig. Die Verantwortung ist, dass wir nicht in das Schweigen des wichtigen Ausschusses etwas rein interpretieren, das vielleicht so war, vielleicht nicht.

Zum zweiten Punkt: Herr Kollege Leer, es ist nicht der Kern des Sachverhalts. Es geht nicht darum, dass die Kläger wissen wollen, welcher Abgeordnete welche Ausarbeitung angefragt hat, sondern die Abgeordnete haben das selbst bekannt gemacht. In einer solchen Konstellation vorzuwerfen, die Freiheit des Mandats wäre eingeschränkt, erschließt sich mir nicht. Kern des Problems hier ist: Kann eine neutrale wissenschaftliche Abhandlung überhaupt zum parlamentarischen Bereich gezählt werden? Sie sind nicht wissenschaftlicher Mitarbeiter. Sie erstellen eine neutrale wissenschaftliche Abhandung, völlig egal, welcher Abgeordneter die Anfrage stellt. Und jemand, der da so neutral ist, Sie beantworten die Fragen immer gliech, das kann nicht Kernbereich des Parlamentarischen sein, sich neutrale Informationen zu beschaffen. Das wäre bei anderen Informationsquellen auch nicht so. Bei E-Mail, Telefon und so weiter.

 

RA UFO: Kollege hat zu Recht ausgeführt, dass wir uns auf dünnem Eis bewegen werden, das wird bahnbrechend. Es kann nicht darum gehen, was der Gesetzgeber wohl gemeint haben könnte, sondern es interessiert uns was er objektiv geregelt hat und wir sind uns einig, er hat es nicht geregelt.

Der Art. 38, so der Kollege, stellt ab auf den Schutz des Abgeordneten. Es geht uns aber nicht um den Namen des Abgeorndeten. Die Ausarbeitung sei sehr persönlich zugeschnitten. Daraus kann jemand, der Einsicht erhält, aber keine Rückschlüsse auf den Abgeorndeten ziehen. Der nachträgliche Rechtfertigungszwang der Abgeordneten zeichnet ein schwaches Bild des Abgeordneten. Der hat sicherlich noch andere Informationsquellen.

Der Vergleich mit der Presse durch Redeker ist nicht tragend. Der WD kann das nicht in Anspruch nehmen.

 

Vorsitzende: Kollegen auf der Bank: alles gehört? Bitte jetzt nicht nochmal die Genese des IFG aufrollen. Es ist schon genug dazu geschrieben worden, wir haben es trotzdem alles gelesen.

 

Dr. Heine (Bundestag): WD ist die verlängerte Werkbank des Abgeordneten .Es ist nicht unsere Idee, was wir schreiben, sondern es sist der Abgeordnete, der es auslöst. Darum ist es individuell. Wenn er aus seiner Minderheitenposition etwas fragt, wenn solche Kontexte bekannt werden, dann ist es für konkurrierende Parlamentarier, für den Koalitionsleiter, nachvollziehbar. So kann man sehrwohl rauskriegen, wer was gefragt hat. Darum ist es wichtig für Parlamentarier, frei von Koalitionszwang, sich informieren zu können. Unsere Ausarbeitungen haben eine Auflage von genau einem Exemplar. Der Abgeordnete bschließt, was er damit macht. Es ist seine Entscheidung, nicht usnere.

Redeker: Selbst wenn man in einem bestimmten Fall nicht dazu kommt, eine Arbeit einem bestimmten Abgeordneten zuordnen zu können – das ist ganz leicht möglich – (??) selbst dann gibt es ein anderes Schutzbedürfnis. Der Abgeordnete will vielleicht auch, dass ein Thema, das er anfragt, gar nicht in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Ein Thema, das er einholt, um sich selbst zu positionieren, da will er selbst entscheiden können. Es entspricht dem Art. 38, dass er auch in der Lage ist, sich Themen erarbeiten zu lassen, die er gar nicht in der Öffentlichkeit haben will. Diese Freiheit würden Sie beschneiden. Der Abgeordnete müsste sich in Zukunft überlegen, ob er eine Ausarbeitung zu einem bestimmten Thema überhaupt verlangt, weil er damit rechnen müsste, dass diese Ausarbeitung den Weg in die Öffentlichkeit findet. Selbst wenn man unterstellt, dass es abstrakt ist, was ausgearbeitet wird, verletzt es trotzdem den Schutzbereich des Art 38.

Dr. Hertel (WELT): Ich kann beim besten Willen nicht erkennen, wo sich aus diesen Themen hier irgendein Rückschluss auf den Abgeordneten erkennen lässt. Ziffer fünf des Merkblattes sagt, wie diese Ausarbeitungen weitergeleitet werden. In Ziffer 5.2 steht, über die Weiterleitung der Ausarbeitungen entscheidet der Leiter der Wissenschaftlichen Dienste. Es ist also nicht so, dass nur der Abgeordnete entscheidet, sondern es gehört dem WD: Und wenn diese Ausarbeitungen der WD immer gleich geschrieben werden, dann gibt es auch keinen Grund, warum die Öffentlichkeit das nicht sehen dürfte.

 

RA Bundestag: Es ist nur denkbar, dass eine Ausarbeitung an einen dritten Abgeordneten weitergeleitet wird, wenn der 1. Abgeordnete sih dazu entschieden hat, die Ausarbeitung bekannt zu machen. Der Kern der Entscheidung, dass überhaupt jemand anders von der Existenz der Ausarbeitung erfährt, liegt beim Abgerdneten. Und darum haben wir auch eine hohe praktische Akzeptanz bei den Abgeordneten.

 

Vorsitzende: Wir haben Ihr Argument verstanden, Redeker. Kommen wir nun zum zweiten Punkt. Ist der Schutz geistigen Eigentums ein Hindernis für IFG?

Das OVG brauchte sich nicht damit zu befassen, aber wir schon.

Erste Frage: Sind die Ausarbeitung und die Übersrtzung überhaupt geschützte Sprachwerke? Streit besteht wohl nur bezüglich der Ausarbeitung und der Übersetzung. Da wir das nicht vorliegen haben ,bleibt uns nicht s anderes als anzunehmen, dass die erforderliche Werkhöhe vorliegt.

Die Frage, wo sich der Streit entzündet, ist, ob die Gewährung von Urheberrecht das Erstveröffentlichungsrecht einschließt. Das VG Berlin aht sich aus der Affäre gezogen indem er gesagt hat, die Ausarbeitungen sind keine Veröffentlichugn, weil nur der Abgeordnete das kriegt. Das überzeugt uns nicht.

Eine entscheidende Vorfrage ist: Wer kann das Erstveröffentlichungsrecht überhaupt ausüben? Der Budnestag oder der Mitarbeiter der WD, der die Ausarbeitung erstellt hat? Da besteht bereits eine Kontroverse. Urheberrechtlich eine schwierige Frage. Der BGH hat wichtige Vorarbeit geleistet in der Entscheidung zur Lärmschutzwand. Da hat der BGH dargelegt, wenn ein Beamter in Erfüllung seiner Dienstes ein Werk schafft, dann ist er selbst der Urheber. Im Grundsatz muss man immer davon ausgehen, dass niemand mehr nutzungsrechte mit sich rumtragen will als er muss. Andererseits ist bei einem Beamten davon auszugehen, dass er dem Dienstherren alle Rechte einräumt, die er zur Erfüllugn seiner Dienste benötigt. Also welche Aufgaben hat der WD? Nur die Aufgabe, dem Abgeordneten die Ausarbeitung zur Verfügung zu tellen ? Wenn ja, dann braucht er das nicht. Die Gegenposition ist: Nein, das war früher. Jetzt haben wir das IFG und darum haben wir die Aufgaben erweitert, nicht nur Verwaltungsaufgaben, sondern auch Auskunftsaussprüche zu erfüllen. Jedenfalls, wenn man der Auffassung ist, dass der WD eine informaitonspflichtige Stelle ist, dann scheint uns auuch die Aufgabe des WD alleinauf Weitergabe an Abgeordneten zu beschränken, damit tun wir uns ein bisschen schwer mit dieser Position.

Wenn man davon ausgeht, dass der Bundestag das Urheberrecht selbst in Anspruch nimmt – so hat es der Bundestag früher ja auch gesehen, das ist ja nicht unvertretbar – wenn man davon ausgeht, dass das zu den Aufgaben der Bundestagsverwaltung gehört und die Nutzungsrechte übertragen sind, sdann stellt sich die Frage, ob der Bundestag wie eine Privatperson darüber entscheiden kann. Der Bundestag ist aber kein Grundrechtsträger. Was heißt das? Heißt das, er kann sich in keinem Fall auf Urheberrechte berufen? Das wäre eine sehr grundsätzliche Auslegung, darüber kann man nachdenken. Aber wenn er kein Grundrechtsträger ist, muss man sagen, dass wenn er Infos hat, dass er das im Rahmen des IFG tun muss. Nicht wie eine Privatperson, die sich auf Urheberrecht berufen kann. Dann mag es auch in bestimmten Fällen Gründe geben. Aber bei Ausarbeitungen der WD, deren Inhalte nicht urheberrechtlich geschützt sind, sondern nur die Zusammenfassung und Darstellung, da scheint es uns, dass das nicht im Vordergrund steht. Hierzu das Ergebnis unserer Vorbereitung. Bitte äußern Sie sich.

 

RA Bundestag: Sie sagten das OVG musste sich nicht dazu äußern, das stimmt, im Urteil steht nichts dazu, aber in der müdlcihen Verhandlung schon. Auch vorab: Das Erstveröffentlichungsrecht wäre auch verletzt, wenn eine Person die Info erlangt. Das würde ansonsten zu einer gewissen Absurdität führen. Es gibt Veröffentichungsarten wie Internet etc. Da sind wir schon bei der Veröffentlichung. Zum maßgeblichen Punkt: Sie nannten als erstes das Urteil vom BGH. Der BGH hat in diesem Rahmen nichts anderes gemacht als das Uhrheberrecht anzuwenden. Da wurde gesagt, es muss eingeräumt werden Art. 31. Sollte eine ausdrückliche Einräumng nicht stattfinden, gilt die Zweckregel. Deshaln die zentrale Frage hier: Was ist umfasst von der Erfüllung der Aufgaben der WD?

Zweck der Dienstverträge ergibt sich deutlcih aus dem Leitfaden. Nichts anderes ist erfasst. In der mandatsbezogenen Tätigkeit eines einzigen Abgeordneten. Das ist vielleicht etwas anderes als in einer normalen Behörde. Die Tätigkeit in der Online Redaktion der PResssestelle der Bundesregierung, da ist klar, was it den Texten geschieht, die Nutzungsrechteeinräumung ist umfassender. Bei den WD ist das nicht der Fall. Da geht es um die Unterstützung der einzelnen Abgeordneten. Sobald wir aus diesem bereich rausgehen, gibt der Leitfaden vor, dass der Urheber der Ausarbeitung bei Herausgabe gefragt wird, ob er einverstanden ist. Das wäre nicht der Fall, wenn das Nutzungsrecht automatisch an den Bundestag übergeht, wie Sie es gesagt haben.

 

Zweitens, man muss sich überlegen, was das nach sich ziehen würde.

Par. 6 Abs. 1 IFG würde leer laufen. Wenn wir entscheiden, dass der Vertragszweck der WD so weit geht, dass alle Nutzungsrechte auf den Bundestag übergehen, dann wäre Par. 6 Abs1 IFG inhaltslos. Es wäre nicht geschützt.

Wenn wir außerdem annehmen, daass die Nutzungsrechte wirklcih auf die Behörde übergehen, was usneer Ansicht nach nicht der Fall ist, dann ist ebenfalls der Zweck von Par 6 Abs.1 leer. Da stht ja ganz allgemein, ohne jegliche Einschränkung und Möglichkeit zu sagen, wir achten auf Verhältnismäßigkeit, verweist er auf Urheberrecht.

Also wenn wir sagen, die Urheberrechte gehen volsltändig auf die Behörde über und die Behörde kann das Urheberrecht nicht geltend machen, dann liefe Par. 6 Abs. 1 leer. Das kann auf jeden Fall nicht richtig sein.

 

RA Bundestag: Kurze Ergänzung: Schutz des Par. 6 Abs 1 für Behörden würde leerlaufen, obwohl da steht, dass der Budnstag sich auf Schutz des geistigen Eigentums berufen kann.

 

RA WELT: Sinn und Zweck von Abs. 6 IFG ist unzutreffend. 6 regelt einen Konfliktfall. Der Infopflichtige soll bewahrt werden vor dem Konflikt eine Info rausgeben zu müssen und daran gehindert werden zu müssen durch Rechte Dritter. Er würde auch beim Bundestag nicht leerlaufen. Das bedeutet, es kommt hier maßgeblich auf die Frage an, wo liegen die Nutzungsrechte, in welchem Ausmaß werden die Rechte überfragen? Und im Leitfaden steht das an ganz vielen Stellen deutlcih: Punkt 5.4 steht, dass der Bundestag sich sämtliche Rechte an den Ausarbeitungen vorbehält. Er entscheidet allein. Der Abgeordnete entscheidet, was mit den Arbeiten passiert. Dann in Ziffer 5.1 heißt es, dass Arbeiten nicht nur einzelnen Fachbereichen zustehen, sondern auch anderen zugeleitet werden können. Dafür braucht man Rechte.

In Ziffer 6.4 steht dass es monatliche Übersichten gibt. Wofür braucht es die, wenn in jedem Fall Rücksprache gehalten werden müsste? In Ziffer 5.2 steht auch nicht, dass immer Rücksprache gehlatne werden msuss, sondern da steht „nach Möglichkeit“. Und zuletzt in Ziffer 5.4 steht was von Veröffentlichung und Verbreitung .Das spricht für ein Nutzungsrecht, das weitgehend ist. Das ist eine beeindruckende Fülle an Informaionen, die wir hier haben, die dafür sprechen, dass der Bundestag entscheidet, wie mit den Ausarbeitungen verfahren wird. Genauso ist es auch in der ersten Instanz gesehen worden. 31.5 Zweckübertragungstheorie. In welchem Umfang ist der Arbeitgeber darauf angewiesen um ein Arbeitsverhältnis so zu nutzen wie es ihm versprochen wurde?

Abschließend zur Frage der Veröffentlichugn: Ich möchte Zweifel daran äußern, ob durch Weitergabe an 1 Person etwas veröffentlicht wird. Hier steht schon Streit darüber ob Begriff Veröffentlichung im UrHG so zu sehen ist wie im IFG. (…) Allein durch die Weitergabe an eine Person erfolgt keine Veröffentlichung. Weitergabe eines Briefes an ein Stadtarchiv bedeutet keine Veröffentlichung im Sinne von §12 UrhG. Wenn man von abstrakter Gefahr ausgeht, dass diese Arbeit irgendwie weiter zirkuliert, dann ist das dem UrHG fremd. Der §6 IFG sagt nicht, dass man Urheberrecht modifizieren muss. IFG geht davon aus, dass das UrHG zu bestimmen ist nach anderen rechtlichen Maßstäben. Das sind die Punkte.

 

RA UFO: kurze Ergänzung, vor dem OVG sehr umfassend diskutiert worden und das OVG hat das ähnlich gesehen wie die Kollegin. Hat die Frage gestellt, wenn die Nutzungsrechteübertragung nicht so umfänglich ist, dann müssten die Urheber anders vergütet werden.

 

Erwiderung RA Bundestag: Ich habe das beim OVG anders wahrgenommen. Schade, dass das OVG das nicht ins Urteil reingeschrieben hat. §6.1 IFG ist nur eine Klarstellung: Das UrHG steht daneben. Es wäre auch ohne diese Klarstellung klar gewesen, dass man das UrRecht beachten muss. Zweiter Aspekt: Dr. Heine sagte, der Abgeordnete kann in seiner mandatsbezogenen Tätigkeit mit der Ausarbeitung machen was er will. Dafür wird sie ja gemacht. Der Inhalt der Ausarbeitung ist ja nicht urheberrechtlich geschützt, sondern die Ausfertigung. Dritter Aspekt: Leitfaden macht nur das Außenverhältnis zwischen Abgeordneten und WD klar, sagt, was sind die gegenseitigen Aufgaben. Nicth werden hingegen das Innenverhältnis zwischen WD und Mitarbeitern des WD beschrieben. Das wird in Ziffer 5 ganz deutlich. Bei Ziffer 5.4, wo sich die Gegenseite am stärksten drauf stützt, da steht, der Bundestag behält sich das Recht der Erstveröffentlichungsrecht vor. Wenn der Abgeordnete was veröffentlicht, muss der WD daran beteiligt werden, wenn die Nutzung über das normale Nutzungsrecht hinaus geht.

In Ziffer 5.1 steht tatsächlich „nach Möglichkeit“ wird derjenige befragt, der die Ausarbeitung geschrieben hat. Aber in der Praxis wird er immer gefragt.

 

Vorsitzende: Somit sind alle Fragen des materiellen Rechts geklärt. Zweitens haben wir noch zwei Verfahrensrügen. Das hat uns nicht sonderlich überzeugt, dass dort die Musik spielt. Da will ich Ihnen keine Hoffnung vermitteln, dass Sie auf den beiden jedenfalls gewinnen würden.

 

RA Welt: Ich habe das schriftsätzlich bereits dem Gericht übermittelt, das reicht.

 

Vorsitzende: Damit wären wir durch, gibt es Schlussworte? Wenn das nicht der Fall ist, werden wir die mündliche Verhandlung schließen. 13 Uhr streben wir die Urteilsverkündung an.

 

 

Urteilsverkündung 13 Uhr:

 

Die Vorsitzende:

Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil. Die Bundestagsverwaltung muss Zugang zu den Ausarbeitungen gewähren. Wir sind der Meinung, dass das Zusammenstellen on Informationen verwaltungstätigkeit ist. Mandatsfreiheit wird nicht beeinträchtigt. Anhaltspunkte, dass die Ausarbeitungen Rückschlüsse auf den Abgeordneten zulassen sind nicht gegeben. Urheberrecht kann nicht geltend gemacht werden.

Spezifische Gründe, die eine Berufung des Bundestags rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

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